Blog #1: Urteil 4A_227/2022

Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren 4A_227/2022 nach Einreichen der Beschwerdeschrift und Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 BGG) dem Bundesgericht einen Entscheid der Löschungsabteilung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) betreffend das im Verfahren strittige Zeichen ein (Sachverhalt C).

Das Bundesgericht berücksichtige diesen Entscheid nicht. Das Bundesgericht erwog dazu, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Entscheid der Löschungsabteilung des EUIPO nach dem angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts Bern ergangen sei. Als echtes Novum sei er nach Art. 99 Abs. 1 BGG in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur könnte sich eine Partei zwar vor Bundesgericht auf neue Urteile berufen. Diese müssten jedoch wie Rechtsgutachten innert der Rechtsmittelfrist (Art. 100 BGG) eingereicht werden [zur Einreichung von Rechtsgutachten: BGE 126 I 95 E. 4b; 108 II 69 E. 1]. Der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Entscheid habe im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben (Erwägung 1.4).

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