Blog #2: Urteil 4A_341/2022

In casu gab die Vorinstanz in einer mietrechtlichen Streitigkeit einen falschen Streitwert an, indem sie auf die vor der Erstinstanz strittigen Begehren von Fr. 16’226.40 abstellte, anstatt richtigerweise auf die vor ihr (also der Vorinstanz) strittigen Begehren von Fr. 12’477.60.

Das Bundesgericht entschied in Urteil 4A_341/2022 vom 13. September 2022, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz das Bundesgericht nicht binde und einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin dürfe die Unrichtigkeit einer solchen falschen Streitwertangabe nicht entgehen. Ein Blick in das Gesetz (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) erhelle, dass sich der Streitwert vor Bundesgericht nach den vor der Vorinstanz (und nicht vor der Erstinstanz) gestellten Begehren richte (Erwägung 2.2). Die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen wurde damit nicht einreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf (Erwägung 2.3) und keine hinreichend Verfassungsrüge erhob (Erwägung 3), trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

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Lehre aus diesem Entscheid: Streitwertangabe durch die Vorinstanz immer nachrechnen.