Blog #14: Urteil 4A_231/2026 – KI-generierte Beschwerde
Erwägungen des Bundesgerichts
[1] Das Bezirksgericht Luzern erteilte dem Beschwerdegegner die provisorisch Rechtsöffnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Aberkennungsklage. Das Bezirksgericht Luzern wies die Klage ab; das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts gelangte die Beschwerdeführerin, nicht anwaltlich vertreten, schliesslich ans Bundesgericht. Mit Urteil 4A_231/2026 vom 3. Juli 2026 wies das Bundesgericht ihre Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat.
[2] In Erwägung 1.3 und 1.4 des Urteils 4A_231/2026 legte das höchste Gericht zunächst die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen dar. Anschliessend erwog in Erwägung 1.5 das Folgende:
„Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Sie gesteht zu, dass die Beschwerde „zur Einsparung von Kosten […] mit Hilfe von KI erstellt“ wurde. Es ist sehr fraglich, ob eine derartige Beschwerde überhaupt zulässig ist. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, denn die Beschwerde scheitert, wie zu zeigen sein wird, weitestgehend an den Begründungsanforderungen.“
[3] Das Bundesgericht ging in der Folge auf einzelne Rügen der Beschwerdeführerin ein und qualifizierte diese als offensichtlich unbegründet. In Erwägung 3 führte es sodann aus:
„In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf nicht existente Erwägungen des angefochtenen Entscheids oder schreibt bestehenden Erwägungen einen nicht existenten Inhalt zu, ergänzt den Sachverhalt ohne Hinweise auf vorinstanzlich prozesskonform eingebrachte Akten frei, kritisiert ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid das Urteil der Erstinstanz und unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und in Wiederholung ihrer Vorbringen aus der Berufung ihre Sicht der Dinge. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Fälligkeit aus ihrer eigenen Schuldanerkennung vom 9. April 2020 ergibt. Sie hält diesbezüglich einzig – aktenwidrig – fest, die Vorinstanzen hätten sich nicht auf diesen Beleg gestützt und beschränkt sich ansonsten darauf, die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz als willkürlich zu bezeichnen und ihr abermals pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu unterstellen. Eine derartige Beschwerdeführung ist unzulässig. Darauf kann nicht eingetreten werden.“
[4] Entsprechend kam das Bundesgericht zum Schluss, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet und sei im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (Erwägung 4).
[5] Bemerkenswert ist auch das Rubrum, denn das Bundesgericht nimmt die Tatsache der KI-generierten Beschwerde ausdrücklich als Gegentand des Urteils auf: „Aberkennungsklage; weitgehend unzulässige KI-generierte Beschwerde“.
Bemerkungen
Frage nach der Zulässigkeit einer „KI-generierten“ Beschwerde
[6] Im Urteil 4A_231/2026 vom 3. Juli 2026 der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geht es um die Behandlung einer KI-generierten Beschwerde. Bereits zuvor hatten anderen Abteilungen des Bundesgerichts KI-generierte Beschwerden zu beurteilen. In diesen Fällen wurde auf die Ausführungen jeweils nicht eingetreten, weil die entsprechenden Vorbringen die Begründungsanforderungen nicht erfüllten (etwa Urteil 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026 E. 3.2 vgl. dazu meine kurze Einschätzung in der IusBubble und auf Blue News; Urteil 7B_1209/2024 vom 23. April 2026 E. 1.3). Das Urteil 4A_231/2026 geht jedoch einen Schritt weiter. Soweit ersichtlich, wirft das Bundesgericht darin erstmals ausdrücklich die Frage auf, ob eine KI-generierte Beschwerde als solche überhaupt zulässig ist.
[7] Anlass dazu gab die Beschwerdeführerin selbst. Sie hatte ausdrücklich eingeräumt, ihre Beschwerde „zur Einsparung von Kosten“ mithilfe von KI erstellt zu haben (vgl. auch Urteil 7B_1209/2024 vom 23. April 2026 E. 1.3, wo der Beschwerdeführer auf ähnliche Weise eingestand, ChatGPT für die Beschwerde verwendet zu haben, da ihm „präzise Kenntnisse des Strafrechts“ fehlten). Das Bundesgericht nahm diesen Steilpass in Erwägung 1.5 auf und bezeichnete es als „sehr fraglich“, ob „eine derartige Beschwerde“ überhaupt zulässig sei. Beantwortet hat es diese Frage jedoch nicht. Es liess sie ausdrücklich offen, weil die Beschwerde ohnehin weitgehend an den Begründungsanforderungen scheiterte. In den nachfolgenden Erwägungen legte das Bundesgericht dann dar, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen verfehlte.
[8] Vor diesem Hintergrund wirkt die Formulierung in der nachfolgenden Erwägung 3 auf den ersten Blick widersprüchlich. Dort ging das Bundesgericht auf einzelne Rügen der Beschwerdeführerin ein und kam zum Schluss, dass eine derartige Beschwerdeführung unzulässig sei. Bei genauer Betrachtung ist damit jedoch nicht die generelle Unzulässigkeit einer KI-generierten Beschwerde gemeint, sondern das die Beschwerdeführerin für ihre Rügen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzte und den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht genügte. Diese beiden Fragen sollten meines Erachtens klar auseinandergehalten werden. Die generelle Zulässigkeit des Einsatzes von KI bei der Erstellung einer Rechtsschrift ist etwas anderes als die Frage, ob die daraus hervorgegangene Rechtsschrift oder einzelne Rügen die Begründungsanforderungen erfüllen.
Keine gesetzliche Grundlage für ein generelles KI-Verbot
[9] Das Bundesgericht legt nicht dar, auf welche Rechtsgrundlage sich eine generelle Unzulässigkeit KI-generierter Beschwerden stützen könnte. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, welche den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstellung einer Beschwerde untersagt, enthält das BGG jedenfalls nicht. Es gibt auch keine Vorschrift, dass eine Rechtsschrift vollständig eigenhändig durch die Partei selbst (oder ihre Vertretung, Art. 40 BGG) verfasst worden sein muss. Art. 42 Abs. 1 BGG verlangt lediglich, dass Rechtsschriften in einer Amtssprache abgefasst werden und die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift enthalten.
[10] Rechtsschriften entstehen denn auch seit jeher nicht zwingend allein und vollständig durch die Person, die sie am Ende unterzeichnet und damit verantwortet. An ihrer Ausarbeitung können andere Personen mitwirken; ebenso kommen seit Langem technische Hilfsmittel wie Vorlagen, Mustersammlungen, Datenbanken, Übersetzungsprogramme oder Textverarbeitungssoftware mit Korrekturfunktion zum Einsatz. Generative künstliche Intelligenz ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Sie stellt lediglich ein weiteres Hilfsmittel bei der Erstellung einer Rechtsschrift dar. Entscheidend ist deshalb bereits aus diesen grundsätzlichen Überlegungen nicht, wer oder was am Entstehungsprozess der Beschwerde oder einzelner Passagen mitgewirkt hat, sondern wer die Rechtsschrift schlussendlich verantwortet (Urteilsanmerkung von Perica Grasarevic auf LinkedIn).
KI-Nutzung ist für sich allein weder rechtsmissbräuchlich noch querulatorisch
[11] Eine mögliche gesetzliche Grundlage für die Unzulässigkeit einer Beschwerde könnte Art. 42 Abs. 7 BGG bilden. Danach sind Beschwerden unzulässig, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Allein die Tatsache, dass eine Eingabe mit Hilfe von KI erstellt wurde, genügt für eine solche Qualifikation meines Erachtens jedoch nicht. Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt ist die Prozessführung der Partei, nicht die Entstehungsweise des Textes. Der Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Erstellung einer Beschwerde stellt für sich allein somit weder eine querulatorische noch eine rechtsmissbräuchliche Prozessführung dar.
[12] Auch der in Erwägung 3 beschriebene Befund macht die vorliegende Beschwerde nicht unzulässig. Das Bundesgericht legte dort dar, die Beschwerdeführerin verweise auf nicht existente Erwägungen des angefochtenen Entscheids, schreibe bestehenden Erwägungen einen nicht vorhandenen Inhalt zu und ergänze den Sachverhalt frei. Das ist für eine Beschwerde an das höchste Gericht zweifellos nicht zielführend. Für sich allein begründet es jedoch noch keine rechtsmissbräuchliche oder querulatorische Prozessführung. Es fehlt schlicht an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. es fehlt an einer rechtsgenüglichen Rüge.
[13] Aus meiner eigenen langjährigen Erfahrung am Bundesgericht – und zwar auch aus der Zeit vor ChatGPT und Co. – weiss ich, dass insbesondere Laien seit jeher vorinstanzliche Erwägungen umdeuten oder ihnen Aussagen zuschreiben, die sich im angefochtenen Entscheid so nicht finden. Neu ist dieses Phänomen daher nicht; verändert haben sich allenfalls sein Ausmass und die Leichtigkeit, mit der sich heute entsprechende Rechtsschriften erstellen lassen. Ebenso gab es bereits vor dem Aufkommen von generativer künstlicher Intelligenz Laienbeschwerden, die teilweise oder sogar weitgehend unverständlich oder inhaltlich völlig falsch waren. Auch eine solche Eingabe ist aber nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch. Vielmehr führt eine bloss unverständliche oder inhaltlich völlig verfehlte Beschwerde in erster Linie dazu, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Daran ändert meines Erachtens auch der Einsatz von KI bei der Erstellung der Eingabe nichts.
[14] Selbstverständlich kann auch eine mit KI erstellte Eingabe unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls Teil einer rechtsmissbräuchlichen oder querulatorischen Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Getragen wird der Vorwurf dann aber – wie bis anhin – vom gesamten prozessualen Verhalten der Partei, nicht allein vom verwendeten Hilfsmittel, mit welchem eine Beschwerde erstellt wurde.
Wo beginnt überhaupt eine „KI-generierte“ Beschwerde?
[15] Gegen ein eigenständiges Zulässigkeitskriterium der „KI-Generiertheit“ spricht zudem ein praktisches Abgrenzungsproblem. Eine trennscharfe Grenze zwischen einer „menschlich erstellten“ und einer „KI-generierten“ Beschwerde lässt sich kaum vernünftig ziehen. Was wäre denn überhaupt als KI-generierte Eingabe zu qualifizieren? Nur ein vollständig von einem KI-System entworfener Text, welcher vom Menschen tel quel übernommen wird? Oder auch ein weitgehend KI-generierter Entwurf, der anschliessend von einem Menschen überarbeitet wird? Einzelne Formulierungsvorschläge? Unterstützung bei der Recherche oder bei der Entwicklung der Argumentationslinien? Eine Zusammenfassung des anzufechtenden Entscheids oder von Akten? Die Übersetzung fremdsprachiger Passagen? Oder bereits eine rein sprachliche Überarbeitung eines vollständig vom Menschen verfassten Entwurfs? Gerade die Vielzahl möglicher Formen der Zusammenarbeit zwischen Mensch und KI zeigt, wie wenig geeignet die „KI-Generiertheit“ einer Rechtsschrift als eigenständiges prozessuales Zulässigkeitskriterium ist.
Für problematische Eingaben bestehen bereits gesetzliche Instrumente
[16] Das bedeutet nicht, dass KI-generierte Rechtsschriften prozessual stets unproblematisch wären. Das BGG enthält jedoch bereits effiziente prozessuale Instrumente, um mit mangelhaften Eingaben umzugehen. Eine Beschwerde die sich in generischen Wendungen erschöpft, den angefochtenen Entscheid falsch wiedergibt oder sich nicht mit dessen tragenden Erwägungen auseinandersetzt, genügt den Begründunganforderungen nicht, die an eine Beschwerde an das höchste Gericht gestellt werden – unabhängig davon, ob ihr Text von einem Menschen, von einer KI oder im Zusammenwirken beider erstellt wurde. Je nach Konstellation ist darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wie etwa im Urteil 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026, wobei sich das Bundesgericht nach Art. 108 Abs. 3 BGG auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds beschränken kann, oder die Beschwerde ist – wie im vorliegenden Fall – im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet zu erledigen. Dafür braucht es weder eine neue Kategorie der „KI-generierten Beschwerde“ noch zwingend eine Feststellung darüber, mit welchem Werkzeug der Text erstellt wurde.
[17] Eine mithilfe von KI erstellte Rechtsschrift kann sodann unter Umständen unter Art. 42 Abs. 6 BGG fallen, wenn sie ungebührlich, unverständlich oder übermässig weitschweifig ist. Sollte dies der Fall sein, kann sie unter Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden.
Fazit
[18] Entscheidend ist meines Erachtens somit nicht, mit welchem Werkzeug eine Eingabe erstellt wurde, sondern ob die eingereichte Rechtsschrift die gesetzlichen (Begründungs)Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht erfüllt. Insofern ist auch der Weg, den das Bundesgericht im konkreten Fall im Ergebnis gegangen ist, ausreichend. Die Beschwerde scheiterte im vorliegenden Fall nicht daran, dass bei ihrer Erstellung KI eingesetzt worden war, sondern daran, dass ihre Rügen den Begründungsanforderungen nicht genügten.
[19] Sollte die zunehmende Verfügbarkeit generativer KI tatsächlich zu einer problematischen Zunahme aussichtsloser Laienbeschwerden führen und sollten sich die bestehenden prozessualen Instrumente als unzureichend erweisen, wäre meines Erachtens eher darüber zu diskutieren, ob für Verfahren vor dem Bundesgericht ein genereller Anwaltszwang eingeführt werden sollte, was ich persönlich begrüssen würde (so kürzlich auch Bundesrichter Christoph Hurni, ZZZ-Talk – Interview mit Christoph Hurni, ZZZ 2026, S. 113 ff. S. 117). Die Schaffung besonderer Zulässigkeitsvorschriften für „KI-generierte Beschwerden“ erscheint demgegenüber weder notwendig noch sachgerecht.